Die wichtigste Information zuerst: Müssen Eltern die Kosten selbst tragen?
Nein
Die Kosten für eine Schulbegleitung werden vollständig vom zuständigen Sozialleistungsträger übernommen. Für Sie als Eltern entstehen keine Kosten – unabhängig von Ihrem Einkommen oder Vermögen.
Es gibt keine Eigenbeteiligung und keine Zuzahlung.
Die Schulbegleitung ist eine Leistung der Eingliederungshilfe und wird als notwendige Unterstützung zur Teilhabe am Bildungsangebot vollständig finanziert.
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Wer übernimmt die Kosten der Schulbegleitung?
Die Zuständigkeit für die Kostenübernahme hängt von der Art der Beeinträchtigung Ihres Kindes ab:
§ 35a SGB VIII – Eingliederungshilfe bei seelischer Behinderung
Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn:
Eine seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
Ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Zuständig: Jugendamt (in Bayern meist das Sozialbürgerhaus oder Landratsamt)
Typische Diagnosen:
+ ADHS (Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung), ADS
+ Emotionale Störungen (z. B. Angststörungen, Depressionen)
+ Störungen des Sozialverhaltens
+ Mutismus (selektiver oder totaler)
+ Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS)
+ Autismus-Spektrum-Störung (ASS)*
*Hinweis: Bei ASS gibt es oft eine Überschneidung. Ist die Behinderung primär geistig/körperlich, kann der Bezirk (Eingliederungshilfe nach SGB IX) zuständig sein. Ist sie primär seelisch, bleibt es beim Jugendamt.
§§ 99 ff. SGB IX – Eingliederungshilfe bei körperlicher oder geistiger Behinderung
Kinder und Jugendliche haben Anspruch, wenn:
Eine körperliche, geistige oder Sinnesbehinderung vorliegt, und
Die Behinderung die Teilhabe am Bildungsangebot wesentlich einschränkt.
Zuständig: Sozialamt oder Bezirk (in Bayern meist der Bezirk Oberbayern, Unterfranken etc.)
Typische Beeinträchtigungen:
+ Körperliche Behinderungen (z. B. Rollstuhlnutzung, Spina bifida, Muskeldystrophie)
+ Geistige Behinderungen (z. B. Down-Syndrom, intellektuelle Entwicklungsstörungen)
+ Sinnesbehinderungen (Seh- oder Hörbehinderungen)
+ Mehrfachbehinderungen
+ Epilepsie mit häufigen Anfällen
+ Schwere chronische Erkrankungen mit Auswirkungen auf die Schulbesuchsfähigkeit
Wichtig: Im Zweifelsfall stellt das zuerst angerufene Amt innerhalb von 2 Wochen fest, ob es zuständig ist. Im Regelfall leitet es den Antrag weiter.
Wie hoch sind die Kosten einer Schulbegleitung?
Die tatsächlichen Kosten trägt der zuständige Leistungsträger (Amt/ Bezirk).
Für Sie als Eltern fallen keine Kosten an. Dennoch ist es interessant zu wissen, welche Faktoren sich auf die Kosten auswirken. Die Rahmenbedingungen werden immer für jeden Fall individuell beurteilt. Pauschalaussagen greifen hier zur kurz.
Kostenfaktoren einer Schulbegleitung:
+ Qualifikation der Schulbegleitung: Je nach Bedarf des Kindes und Art der Einschränkung können die Behörden unterschiedliche Qualifikationsanforderungen an die Art der Schulbegleitungen stellen. Generell spricht man in der Schulbegleitung von Hilfskräfte, qualifizierte Hilfskräfte, Fachkräfte. In den meisten Fällen findet die Begleitung durch eine Hilfskraft statt.
+ Stundenumfang: Je nach Bedarf des Kindes wird eine Teilbegleitung oder eine Vollbegleitung benötigt. Der Stundenumfang wirkt sich maßgeblich auf die Kosten der Begleitung aus.
+ Träger: Unterschiedliche Träger haben unterschiedliche Vergütungssätze. Diese vereinbaren die Träger jährlich mit den zuständigen Partnern auf Seite der Behörden.
Wichtig: Diese Kosten tragen nicht die Eltern, sondern der zuständige Kostenträger.
Gibt es eine Einkommensgrenze bis zu der Schulbegleitung genehmigt wird? Analog zum Kindergeld?
Nein.
Die Schulbegleitung ist eine einkommensunabhängige Leistung.
Folgende Faktoren spielen keine Rolle:
+ Ihr Einkommen als Eltern
+ Ihr Vermögen
+ Ihr Familienstand
+ Die Anzahl Ihrer Kinder
+ Ihr Wohnort (innerhalb Deutschlands)
Die Kostenübernahme erfolgt ausschließlich aufgrund des festgestellten Unterstützungsbedarfs Ihres Kindes.
Fallen weitere Kosten für die Schulbegleitung an?
Es fallen keine zusätzlichen Kosten für Eltern.
Keine Fahrtkosten: Falls die Schulbegleitung Ihr Kind zur Schule begleitet, entstehen keine zusätzlichen Kosten
Keine Material kosten: Hilfsmittel oder Materialien, die die Schulbegleitung benötigt, werden vom Kostenträger finanziert
Keine Verwaltungsgebühren: Die Beantragung ist kostenlos
Kosten, die eventuell separat beantragt werden müssen
Zusätzliche Leistungen:
Schulweg-Begleitung: Falls Ihr Kind Unterstützung auf dem Schulweg benötigt, kann dies ggf. zusätzlich zur Schulbegleitung im Unterricht beantragt werden.
Nachmittagsbetreuung: Schulbegleitung während der offenen Ganztagsschule (OGS) oder Hort muss separat beantragt werden, ist aber bei Genehmigung ebenfalls kostenfrei.
Wird die Schulbegleitung direkt bezahlt oder muss ich in Vorleistung gehen?
Sie müssen nicht in Vorleistung gehen.
Die Leistung wird im sogenannten Leistungsdreieck finanziert.
Die Finanzierung läuft folgendermaßen (verkürzt):
+ Eltern stellen den Antrag beim Kostenträger
+ Leistungsträger / Kostenträger (Jugendamt / Sozialamt) bewilligt die Leistung
+ Eltern beauftragen einen Träger (z. B. Caritas, Lebenshilfe)
+ Träger stellt die Schulbegleitung, Matching mit Eltern und Bildungseinrichtung
+ Träger rechnet direkt mit dem Leistungsträger / Kostenträger ab
Für Sie als Eltern bedeutet das:
+ Sie zahlen nichts
+ Sie erhalten keine Rechnungen
+ Die Abrechnung erfolgt direkt zwischen Träger und Leistungsträger/Kostenträger
Gibt es Alternativen zur Begleitung über eine Träger?
Alternative zur Schulbegleitung über einen Träger bildet das sogenannten Persönliches Budget
In Einzelfällen können Eltern ein persönliches Budget beantragen. Dabei erhalten Sie einen monatlichen Geldbetrag und organisieren die Schulbegleitung selbst (z. B. durch Direktanstellung).
Hinweis: Dies ist deutlich aufwendiger und wird nur selten gewählt. Die Regelfinanzierung über einen Träger ist einfacher.
Was passiert, wenn der Kostenträger die Kosten nicht übernimmt?
Wenn der Antrag abgelehnt wird, haben Sie folgende Möglichkeiten:
+ Widerspruch einlegen (innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheids)
+ Nachweise nachreichen, falls der Bedarf nicht ausreichend dokumentiert war
+ Beratung bei einer Sozialberatungsstelle, einem Anwalt für Sozialrecht oder einem Elternverband in Anspruch nehmen
Habe ich Anspruch auf Schulbegleitung während mein Widerspruchsverfahren läuft?
Während des Widerspruchsverfahrens besteht in der Regel kein Anspruch auf Vorleistung. Das bedeutet, solange der Widerspruch läuft, wird keine Schulbegleitung finanziert.
Alternative: Dies können Sie umgehen, indem Sie einen einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht beantragen.
Müssen die Leistungen jedes Jahr neu beantragt werden?
Ja, in den meisten Fällen.
Die Bewilligung erfolgt in der Regel für ein Schuljahr. Vor Ablauf des Bewilligungszeitraums sollten Sie einen Verlängerungsantrag stellen (ca. 2-3 Monate vor Ende des Schuljahres). Die Verlängerung ist meist einfacher als der Erstantrag, da die Grundlagen bereits geprüft wurden. Dennoch wird der Bedarf regelmäßig überprüft.
Können die Kosten auch von der Krankenkasse übernommen werden?
Nein. Schulbegleitung ist keine Leistung der Krankenversicherung. Die Zuständigkeit liegt ausschließlich bei den Trägern der Eingliederungshilfe (Jugendamt oder Sozialamt / Bezirk).
Was ist, wenn mein Kind nur wenige Stunden Unterstützung braucht?
Auch bei geringem Stundenumfang (z. B. nur 5 Stunden pro Woche) übernimmt der Kostenträger die Kosten vollständig. Es gibt keine Mindestgrenze für die Kostenübernahme.
Muss ich Nachweise über mein Einkommen vorlegen?
Nein. Da die Leistung einkommensunabhängig ist, müssen Sie keine Einkommensnachweise einreichen.
Kann ich mir den Träger selbst aussuchen?
Ja. Sie haben ein Wahlrecht bei der Auswahl des Trägers. Sie können Ihren Wunsch im Antrag angeben. Der Kostenträger muss diesen Wunsch berücksichtigen, solange keine unverhältnismäßigen Mehrkosten entstehen.
Wir würden uns freuen, wenn wir Sie bei der Antragstellung unterstützen dürfen und Ihr Kind eine Schulbegleitung aus unserem Pool an Schulbegleitern stellen können.
Wo finde ich weitere Informationen?
Wenn Sie Fragen zur Finanzierung oder Kostenübernahme haben, wenden Sie sich gerne direkt an uns oder konsultieren Sie einen unserer weiteren Ratgeber.
Jugendamt / Sozialamt: Ihre zuständige Behörde kann Ihnen konkrete Auskünfte geben
Sozialberatungsstellen: Unabhängige Beratung zu Ihren Rechten
Elternverbände: z. B. Lebenshilfe, Bundesverband autismus Deutschland e.V., etc.
Weitere Infos finden Sie in unseren weiteren Ratgebern.
Rechtlicher Hinweis: Dieser Ratgeber ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Die Informationen basieren auf dem aktuellen Stand der Gesetzgebung in Bayern, wurden nach besten Wissen und Gewissen zusammengestellt und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Letzte Aktualisierung: Januar 2026


