Wann braucht mein Kind eine Schulbegleitung?
Ihr Kind hat Anspruch auf eine Schulbegleitung, wenn es aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Beeinträchtigung ohne individuelle Unterstützung nicht oder nur eingeschränkt am Schulunterricht teilnehmen kann.
Die Beeinträchtigung muss so ausgeprägt sein, dass die Lehrkräfte den Unterstützungsbedarf nicht alleine abdecken können.
Entscheidend ist: Es geht nicht darum, das Kind zu unterrichten (das ist Aufgabe der Lehrkraft), sondern darum, die Teilhabe am Unterricht zu ermöglichen.
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Rechtliche Grundlagen: Wer hat Anspruch auf Schulbegleitung?
Der Anspruch auf Schulbegleitung ergibt sich aus zwei zentralen Rechtsgrundlagen:
§ 35a SGB VIII – Eingliederungshilfe bei seelischer Behinderung
Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn:
Eine seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
Ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Zuständig: Jugendamt (in Bayern meist das Sozialbürgerhaus oder Landratsamt)
Typische Diagnosen:
+ ADHS (Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung), ADS
+ Emotionale Störungen (z. B. Angststörungen, Depressionen)
+ Störungen des Sozialverhaltens
+ Mutismus (selektiver oder totaler)
+ Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS)
+ Autismus-Spektrum-Störung (ASS)*
*Hinweis: Bei Autismus gibt es oft eine Überschneidung. Ist die Behinderung primär geistig/körperlich, kann der Bezirk (Eingliederungshilfe nach SGB IX) zuständig sein. Ist sie primär seelisch, bleibt es beim Jugendamt.
§§ 99 ff. SGB IX – Eingliederungshilfe bei körperlicher oder geistiger Behinderung
Kinder und Jugendliche haben Anspruch, wenn:
Eine körperliche, geistige oder Sinnesbehinderung vorliegt, und
Die Behinderung die Teilhabe am Bildungsangebot wesentlich einschränkt.
Zuständig: Sozialamt oder Bezirk (in Bayern meist der Bezirk Oberbayern, Unterfranken etc.)
Typische Beeinträchtigungen:
+ Körperliche Behinderungen (z. B. Rollstuhlnutzung, Spina bifida, Muskeldystrophie)
+ Geistige Behinderungen (z. B. Down-Syndrom, intellektuelle Entwicklungsstörungen)
+ Sinnesbehinderungen (Seh- oder Hörbehinderungen)
+ Mehrfachbehinderungen
+ Epilepsie mit häufigen Anfällen
+ Schwere chronische Erkrankungen mit Auswirkungen auf die Schulbesuchsfähigkeit
Wichtig: Die Diagnose allein reicht nicht aus. Es muss ein konkreter Unterstützungsbedarf im Schulalltag bestehen.
Welche Voraussetzungen müssen für die Genehmigung einer Schulbegleitung erfüllt sein?
1. Voraussetzung: Fachärztliche Diagnose
Eine ärztliche oder psychologische Diagnose ist zwingend erforderlich.
Diese muss von einer qualifizierten Fachperson gestellt werden:
+ Kinder- und Jugendpsychiater
+ Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin mit entsprechender Zusatzqualifikation
+ Psychotherapeut mit Approbation
+ Sozialpädiatrisches Zentrum (SPZ)
+ Medizinischer Dienst
Die Diagnose sollte nach ICD-10* oder ICD-11* codiert sein und eine Einschätzung enthalten, inwieweit die Beeinträchtigung die Schulbesuchsfähigkeit beeinträchtigt.
*Hinweis: Aktuell wird immer noch nach der ICD-10 gearbeitet.
2. Voraussetzung: Beeinträchtigung der Teilhabe am Unterricht
Es muss nachgewiesen werden, dass Ihr Kind ohne Unterstützung nicht oder nur eingeschränkt am Unterricht teilnehmen kann.
Dies kann sich zeigen durch:
A) Bei körperlichen Behinderungen:
+ Schwierigkeiten bei der Fortbewegung im Schulgebäude
+ Hilfe bei lebenspraktischen Tätigkeiten (z. B. Toilettengang, Essen)
+ Unterstützung bei der Nutzung von Hilfsmitteln
B) Bei geistigen Behinderungen:
+ Schwierigkeiten beim Verstehen von Arbeitsanweisungen
+ Hilfe bei der Strukturierung von Aufgaben
+ Unterstützung bei der Orientierung
C) Bei seelischen Behinderungen:
+ Probleme in der sozialen Interaktion mit Mitschülern oder Lehrkräften
+ Schwierigkeiten bei der Aufmerksamkeit und Konzentration
+ Emotionale Krisen oder Überforderungssituationen
+ Rückzugsverhalten oder Verweigerung
3. Voraussetzung: Schulische Stellungnahme
Die Schule muss bestätigen, dass:
+ Ein Unterstützungsbedarf besteht
+ Die Lehrkräfte diesen Bedarf nicht alleine abdecken können
+ Eine Schulbegleitung erforderlich ist, um die Teilnahme am Unterricht zu ermöglichen
+ Die Stellungnahme sollte konkrete Beispiele enthalten, in welchen Situationen Unterstützung benötigt wird.
4. Voraussetzung: Subsidiaritätsprinzip
Die Schulbegleitung ist eine nachrangige Leistung. Das bedeutet:
+ Alle anderen schulischen Unterstützungsmaßnahmen (z. B. Nachteilsausgleich, Förderstunden) wurden geprüft
+ Diese Maßnahmen reichen nicht aus, um die Teilhabe zu gewährleisten
+ Nur dann greift die Schulbegleitung als individuelle Maßnahme
5. Voraussetzung: Schulpflichtiges Alter
Die Schulbegleitung richtet sich an schulpflichtige Kinder und Jugendliche. In Bayern beginnt die Schulpflicht in der Regel mit 6 Jahren.
Wichtig: Auch für Kinder im Vorschulbereich (Kindergarten, Kita) kann eine Individualbegleitung beantragt werden – diese unterliegt ähnlichen Voraussetzungen.
Was ist KEINE Voraussetzung für die Genehmigung einer Schulbegleitung?
Einkommen der Eltern
Die Schulbegleitung ist einkommensunabhängig. Das Einkommen oder Vermögen der Eltern spielt keine Rolle für die Bewilligung.
Bestimmte Schulform
Schulbegleitung kann an allen Schulformen beantragt werden:
+ Grundschule
+ Mittelschule, Realschule, Gymnasium
+ Förderschule
+ Berufsschule (mit Einschränkungen)
Bestimmte Nationalität
Der Anspruch besteht unabhängig von der Nationalität, solange das Kind in Deutschland lebt und schulpflichtig ist.
Für welche Beeinträchtigungen wird Schulbegleitung gewährt?
Häufige Diagnosen und Beeinträchtigungen
Autismus-Spektrum-Störung (ASS)
+ Kinder mit Autismus haben oft Schwierigkeiten mit:
+ Sozialer Kommunikation und Interaktion
+ Flexibilität und Veränderungen im Tagesablauf
+ Reizüberflutung in lauten oder unübersichtlichen Situationen
+ Verstehen von impliziten sozialen Regeln
+ Eine Schulbegleitung hilft bei der Orientierung, der Kommunikation und der emotionalen Regulation.
ADHS / ADS
+ Kinder mit ADHS benötigen oft Unterstützung bei:
+ Konzentration und Aufmerksamkeit über längere Zeiträume
+ Impulskontrolle und Selbstregulation
+ Organisation von Arbeitsmaterialien
+ Einhaltung von Klassenregeln
+ Eine Schulbegleitung kann Struktur geben und Ablenkungen reduzieren.
Körperliche Behinderungen
+ Kinder mit körperlichen Einschränkungen benötigen Hilfe bei:
+ Mobilität im Schulgebäude (Treppen, Aufzüge, Pausenhof)
+ Lebenspraktischen Tätigkeiten (Toilettengang, An- und Ausziehen)
+ Nutzung von Hilfsmitteln (Rollstuhl, Orthesen)
+ Ggf. medizinischen Maßnahmen (z. B. Absaugen, Medikamentengabe)
Geistige Behinderungen
+ Kinder mit geistigen Behinderungen brauchen oft Unterstützung bei:
+ Verstehen und Umsetzen von Arbeitsaufträgen
+ Orientierung im Schulalltag
+ Sozialer Integration in die Klassengemeinschaft
+ Strukturierung von Lernprozessen
Emotionale und soziale Entwicklungsstörungen
+ Kinder mit emotionalen Herausforderungen benötigen Hilfe bei:
+ Umgang mit Konfliktsituationen
+ Emotionaler Stabilisierung in Krisensituationen
+ Aufbau von Beziehungen zu Mitschülern
+ Bewältigung von Ängsten
Wie wird der Bedarf festgestellt?
Schritt 1: Ärztliche oder psychologische Begutachtung
Ein Facharzt oder Therapeut erstellt eine Stellungnahme oder ein Gutachten, das die Diagnose und die Auswirkungen auf die Schulbesuchsfähigkeit beschreibt.
Schritt 2: Schulische Einschätzung
Die Schule (Klassenleitung, ggf. Schulleitung oder Inklusionsbeauftragte) verfasst eine schriftliche Stellungnahme, die den Unterstützungsbedarf konkret beschreibt.
Schritt 3: Antragstellung
Die Eltern stellen einen Antrag bei der zuständigen Behörde (Jugendamt oder Sozialamt / Bezirk).
Schritt 4: Prüfung durch den Leistungsträger
Der Leistungsträger prüft:
+ Liegt eine anspruchsbegründende Diagnose vor?
+ Ist die Teilhabe am Unterricht beeinträchtigt?
+ Sind andere Maßnahmen ausreichend?
+ Wie viele Stunden Schulbegleitung sind erforderlich?
Schritt 5: Bewilligung oder Ablehnung
Sie erhalten einen schriftlichen Bescheid. Im Bewilligungsfall wird festgelegt:
+ Dauer der Bewilligung (meist ein Schuljahr)
+ Anzahl der bewilligten Stunden
+ Qualifikation der Schulbegleitung (Hilfskraft oder Fachkraft)
What is FAQ?
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Muss mein Kind eine Förderschule besuchen, um Schulbegleitung zu erhalten?
Nein. Schulbegleitung gibt es an allen Schulformen: auch an Regelschulen. Das Ziel ist gerade, dass Kinder mit Behinderung inklusiv beschult werden können.
Reicht die Diagnose ADHS allein aus?
Die Diagnose allein reicht nicht aus. Es muss ein konkreter Unterstützungsbedarf im Schulalltag bestehen, der durch die Schule bestätigt wird. Nicht jedes Kind mit ADHS benötigt eine Schulbegleitung.
Kann Schulbegleitung auch für hochbegabte Kinder mit Verhaltensauffälligkeiten beantragt werden?
Das ist schwierig. Hochbegabung allein ist keine Behinderung im Sinne des Gesetzes. Wenn jedoch eine zusätzliche seelische Beeinträchtigung (z. B. Autismus (ASS), ADHS) vorliegt, kann Schulbegleitung beantragt werden.
Kann Schulbegleitung auch rückwirkend beantragt werden?
Schulbegleitung wird in der Regel ab Bewilligung gewährt, nicht rückwirkend. Deshalb ist es wichtig, den Antrag rechtzeitig zu stellen: idealerweise vor Beginn des Schuljahres.
Muss die Beeinträchtigung dauerhaft sein?
Die Beeinträchtigung muss voraussichtlich länger als sechs Monate bestehen. Eine dauerhafte Behinderung ist nicht zwingend erforderlich.
Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, können Sie den Antrag auf Schulbegleitung stellen. Alle Informationen zum Ablauf finden Sie in unseren weiteren Ratgebern.
Rechtlicher Hinweis: Dieser Ratgeber ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Die Informationen basieren auf dem aktuellen Stand der Gesetzgebung in Bayern, wurden nach besten Wissen und Gewissen zusammengestellt und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Letzte Aktualisierung: Januar 2026


